In unserer Erläuterung zu den Ihnen zustehenden Festzuschüssen (Zum Artikel) wurde auf den sogenannten Heil- und Kostenplan verwiesen, den Ihre Kasse benötigt, um die Berechnung der Zuschüsse durchführen zu können. Auch für Sie ist dieser Plan wichtig, damit Sie exakt sehen können, wer welche Kostenanteile zu tragen hat und welche Ausgaben auf Sie zukommen (können).
Sind Sie nun in der Situation, dass das Anfertigen eines Zahnersatzes notwendig wird, bekommen Sie von Ihrem Zahnarzt einen individuellen zweiteiligen Heil- und Kostenplan, den Sie der Krankenkasse vor der Behandlung zur Genehmigung vorlegen müssen. Anhand der Gesamtkosten wird errechnet, wie hoch Ihr Eigenanteil ausfallen wird und welchen Betrag die Kasse zu zahlen hat. In der Regel soll erst nach erfolgter Genehmigung mit der Behandlung begonnen werden.
Der erste Teil des Planes gliedert sich in verschiedene Abschnitte auf, wobei der erste eine schematische Darstellung Ihres Zahnbefundes widerspiegelt. Es wird ersichtlich, welche Regelversorgung vorgesehen ist und wie die geplante Therapie aussehen soll. Dabei ist durch Ihren Zahnarzt die Regelversorgung immer auszuweisen. Sollte darüber hinaus eine weitergehende oder davon abweichende Form der Behandlung geplant sein, ist dies von Ihrem Zahnarzt ebenfalls zu dokumentieren.
Im zweiten Abschnitt werden Ihr Befund und dessen notwendige Therapie in sogenannten Befundnummern dargestellt, anhand derer die Kasse die angesprochenen Zuschüsse klar ermitteln kann.
Der dritte Abschnitt enthält die Kostenplanung für Sie, aus der Sie die veranschlagten Honorare und sonstigen Aufwendungen ersehen können. Hierbei wird Ihr Zahnarzt ggf. zwischen Kassen- und Privatleistungen unterscheiden. Bei letztgenannten Leistungen erhalten Sie zudem eine detaillierte Aufstellung dieser Kosten, den sog. Zweiten Teil des Heil- und Kostenplanes.
Da sich die Kosten Ihrer individuellen Therapie vor der Behandlung nur schätzen lassen können, wird es möglicherweise zu geringen Abweichungen kommen. Sollte sich der Behandlungsumfang jedoch als erheblich größer herausstellen, wird es zu einer neuerlichen Genehmigung durch Ihre Kasse kommen müssen. Der Plan wird diesbezüglich von Ihrem Zahnarzt zur Vorlage bei Ihrer Krankenkasse erweitert.
Der vierte Abschnitt Ihres Heil - und Kostenplans ist der Krankenkasse vorbehalten. Hier werden die Zuschüsse festgehalten, die sich im Anspruchsfall auch um Ihre angesammelten Boni erhöhen. Diese Boni können Sie durch regelmäßige und nachgewiesene Vorsorgeuntersuchungen ansammeln und bereits nach fünf Jahren einen Anspruch auf eine zusätzliche Reduzierung des Eigenanteils um 20 % erreichen, nach zehn Jahren beträgt die Reduzierung 30 Prozent. Im nachzuweisenden Härtefall kann Ihre Regelversorgung sogar ohne Zuzahlung erfolgen. Liegt die Genehmigung durch die Kasse vor, sollte die Therapie zeitnah begonnen werden, da eine Zusage lediglich für sechs Monate gültig ist.
Nach erfolgter Therapie sind die entstandenen Kosten, der Kassenzuschuss sowie der von Ihnen zu zahlen Eigenanteil im fünften Abschnitt des Planes aufzulisten. Der Zahnarzt vermerkt zudem weitere relevante Daten der Behandlung und bestätigt deren erfolgreichen Abschluss. Zusätzlich erhalten Sie als Patient eine separate Rechnung über den von Ihnen zu leistenden Anteil.
Der zweite Teil des Planes, die Anlage, wird wie vorgenannt nur genutzt, wenn Sie als Patient eine Therapie wünschen, die von der sog. Regelversorgung abweicht. Hierbei listet Ihr Zahnarzt einen detaillierten Leistungsumfang auf, der Ihnen dezidierte Angaben zu den von Ihnen zu tragenden Privatleistungen macht.
Es ist uns wichtig zu verdeutlichen, dass Ihr persönlicher Heil- und Kostenplan neben der medizinischen Notwendigkeit auch immer Ihre individuellen Wünsche berücksichtigen soll. Dabei helfen wir Ihnen, zwischen den üblichen Regelversorgungen und den Vorteilen von darüber hinausgehenden Therapien zu entscheiden.