Für gesetzlich Versicherte gibt es seit Januar 2005 einen Zuschuss der Krankenkassen, auf den ein Anspruch unabhängig von der Wahl des Zahnersatzes besteht. Hierfür hat der Gesetzgeber anstelle der früheren prozentualen Bezuschussung ein festes, befundbezogenes System eingeführt, aus dem ersichtlich ist, wie viel der Kosten für Brücken, Kronen oder Prothesen dem Patienten erstattet werden.
Es handelt sich hierbei um einen sogenannten Festzuschuss, der jedes Jahr neu angeglichen wird und der sich für den Patienten aus unterschiedlichen, individuell zu errechnenden Faktoren zusammensetzt. Dazu wird dessen zahnmedizinischer Befund zurate gezogen, der den Gesamtzustand des Gebisses widerspiegelt. Anhand spezieller katalogisierter Daten können Zahnärzte und Ersatzkassen den zutreffenden Betrag ersehen. Individuell abhängig vom jeweiligen Zahnzustand kann der Zuschuss aus mehreren Einzelbeträgen zusammengesetzt sein.
Basierend auf der sogenannten Standardbehandlung für die jeweilig vorzunehmende Therapie ist eine Regelversorgung festgelegt. Die daraus resultierenden Durchschnittskosten werden in Höhe von 50 % durch die Festzuschüsse abgedeckt.
Selbstverständlich gibt es festgeschriebene Voraussetzungen, um diese Zuschüsse zu erhöhen. Lassen Patienten die regelmäßig durchgeführten Vorsorgen in ihrem Bonusheft lückenlos dokumentieren, so haben sie bereits nach fünf Jahren Anspruch auf eine Erhöhung des Zuschusses um weitere 20 %. Nehmen sie dann die Vorsorgeuntersuchungen über einen ununterbrochenen Zeitraum von zehn Jahren wahr, erhöht sich der Anspruch auf 30 %.
Auch bei Patienten mit nachgewiesenem geringem Einkommen greifen Sonderregelungen, bei denen sie den zweifachen Satz des Grundzuschusses erhalten. Wichtig ist, dass bei ihnen die Kostenübernahme für die Regelversorgung garantiert gesichert ist.
In jedem Fall aber bleibt dem Patienten die freie Wahl der Behandlung. Er kann sich für die Regelversorgung entscheiden oder eine andere hochwertigere und wissenschaftlich anerkannte Form der Behandlung wählen. Bei sämtlichen Alternativen verändert sich der Festzuschuss nicht, lediglich die von Patienten zuzuzahlenden Beträge variieren.
Unerlässlich für die Beantragung der Kostenerstattung ist der sogenannte Heil- und Kostenplan, der dem Patienten ausgehändigt wird und von der Krankenkasse vor Beginn der Therapie genehmigt werden muss. Hieraus sind sämtliche Details der anteilig zu begleichenden Kosten ersichtlich.
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